Freitag, 6. Dezember 2024 - Blog rund um das Thema Kreditkarte
Kreditkarte verloren - und nun?
 
 
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Jörg bei Warum immer mehr Menschen mit der Kreditkarte bezahlen
Martina bei Neue Sicherheit mit der Kreditkarten-Prüfnummer
 
 
Kreditkarte verloren - und nun?

Da die Kreditkarte ein zunehmend beliebteres Zahlungsmittel wird, ist es auch so, dass immer häufiger über den Verlust dieser Karte geklagt wird. Immer wieder kommt es also vor, dass die Menschen ihre Kreditkarten verlieren, oder dass ihnen diese gestohlen werden. In beiden Fällen ist der Verlust oder Diebstahl der Karte sofort dem Kartenunternehmen gegenüber anzuzeigen und die Karte muss gesperrt werden.



Seit 2005 steht hierfür eine bundesweit einheitliche Rufnummer zur Verfügung, unter der man sämtliche Karten sämtlicher Banken sperren lassen kann, die 116 116. Aus dem Ausland wählt man die deutsche Vorwahl vor, also 0049 116 116. Dabei muss man das kartenausgebende Unternehmen benennen, den Karteninhaber und am besten auch die Kreditkartennummer. So kann die Sperrung schnell und problemlos erfolgen. Zur eigenen Sicherheit sollte man sich dabei den Namen der Person notieren, die die Sperrung entgegen genommen hat. Auch Datum und Uhrzeit sollte man festhalten. Dies ist insofern wichtig, als dass man nachweisen kann, dass später erfolgte Kartenzahlungen nicht mehr zu Lasten des Karteninhabers gehen dürfen. Im Streitfall können diese Aufzeichnungen besonders bedeutend sein. Bei vermutetem Diebstahl ist dieser ebenfalls der Polizei anzuzeigen. Wenn hierüber ein Protokoll angefertigt wird, dann kann man dieses ebenfalls zur Beweisführung im Streitfall nehmen.



Bis zur Sperrung haftet der Karteninhaber nur begrenzt, sofern er nicht grob fahrlässig gehandelt hat. Eine grobe Fahrlässigkeit ist etwa dann gegeben, wenn die PIN Nummer auf der Kreditkarte notiert wurde. Aber auch, wenn man sie auf anderen, leicht zugänglichen Stellen notiert hat, ist dies als grobe Fahrlässigkeit zu betrachten, bei der man sich dann die volle Haftung anrechnen lassen muss. Ebenfalls sieht das Kreditkartenunternehmen eine grobe Fahrlässigkeit als gegeben, wenn man die Kreditkarte nicht unterschrieben hat. Denn auch dann ist ein Missbrauch allzu leicht möglich, und die Haftung wird im Ernstfall ausgeschlossen, bzw. der Karteninhaber wird haftbar gemacht. Ebenfalls muss man den Verlust umgehend melden, wer sich hier einige Tage Zeit lässt, kann ebenfalls haftbar gemacht werden für alle entstandenen Schäden.
 
 
 
 
 
 
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